Organisation

Bis 31.12.2021 waren die politischen Gemeinden
Eglisau, Glattfelden, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil ZH
unter der Bezeichnung Betreibungs- und Gemeindeammannamt Rafzerfeld als Zweckverband nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes organisiert.

Seit 01.01.2022 wird die Zusammenarbeit mit einem Anschlussvertrag geregelt:

Anschlussvertrag
Gestützt auf § 2 des Einführungsgesetztes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 (EG SchKG) vereinbaren die Vertragsgemeinden Glattfelden, Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil ZH den Anschluss an das Betreibungs- und Gemeindeammannamt Rafzerfeld. Dieses erfüllt alle Aufgaben des Betreibungswesens und des Gemeindeammanns, die den Vertragsgemeinden nach übergeordnetem Recht zukommen. Trägergemeinde ist die politische Gemeinde Eglisau. Der Gemeinderat der Trägergemeinde beaufsichtigt das Betreibungsamt gemäss § 6 EG SchKG. Das Betreibungs- und Gemeindeammannamt Rafzerfeld hat sein Amtslokal in Eglisau. Die politische Gemeinde Eglisau stellt die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung. Die Anstellungsverhältnisse der derzeitigen Mitarbeitenden werden von der Trägergemeinde übernommen.

Behördenausschuss
Um den Anschlussgemeinden eine Mitsprache zu ermöglichen, wird ein Behördenausschuss als beratende Kommission im Sinne von § 46 GG eingesetzt. Der Behördenausschuss setzt sich gleich wie der vormalige Zweckverbandsvorstand zusammen, wobei jede Vertragsgemeinde ein Mitglied entsendet. Das Mitglied der Trägergemeinde hat den Vorsitz. Der Gemeinderat der Trägergemeinde informiert den Behördenausschuss regelmässig über die Aufsichtstätigkeit. Der Behördenausschuss stellt Anträge an den Gemeinderat der Trägergemeinde und wird von diesem bei gewissen Geschäften angehört, so zum Beispiel bei der Ernennung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten. Zudem kann sich der Behördenausschuss zu Budgetpositionen, zu nicht budgetierten Ausgaben, zum Stellenplan und zum Mietzins äussern. Er kann jedoch von der Trägergemeinde keine Aufgaben zur selbständigen Erledigung übernehmen.

Finanzhaushalt
Die Trägergemeinde führt die Rechnung des Betreibungs- und Gemeindeammannamtes. Die nicht durch Einnahmen gedeckten Betriebskosten sowie ein allfälliger Überschuss des Betreibungskreises werden zu einem Drittel nach Einwohnerzahl und zu zwei Dritteln im Verhältnis der im Rechnungsjahr auf die einzelnen Vertragsgemeinden angefallene Anzahl Betreibungen auf die Vertragsgemeinden aufgeteilt. Dies entspricht derselben Regelung, die bereits im vormaligen Zweckverband gegolten hat. Neu ist, dass die Trägergemeinde Eigentümerin der Anlagen und des Vermögens ist. Bisher waren diese auf alle Gemeinden verteilt. Die von den Vertragsgemeinden eingebrachten Vermögens-werte werden zum Restbuchwert von der Trägergemeinde zurückerstattet.

Vertragsänderung und Kündigung
Vertragsänderungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsgemeinden sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat. Jede Vertragsgemeinde kann den Vertrag erstmals per 31. Dezember 2026 und danach auf Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten, kündigen. Die Kündigung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

Der Anschlussvertrag ist seit 1. Januar 2022 in Kraft.